Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 28. Juli 2026 · Geltend für Werkverträge mit Fassaden Rapp.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Werk- und Bauleistungen im Bereich der Fassadensanierung — insbesondere Klinkerfassaden und Einblasdämmung — zwischen Mario Rapp, Inhaber von Fassaden Rapp, Freienwalder Straße 10, 16269 Wriezen (im Folgenden „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber. Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Grundlage jedes Vertrags ist ein schriftliches Festpreis-Angebot des Auftragnehmers, das nach einer Vor-Ort-Besichtigung mit Aufmaß erstellt wird. Der Vertrag kommt durch beidseitige Unterschrift des Werkvertrags zustande — in der Regel beim Auftraggeber vor Ort oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers.
Über diese Website werden keine Verträge geschlossen. Anfragen über das Kontaktformular oder per Telefon sind unverbindlich und begründen noch keinen Vertrag.
§ 3 Festpreis und Zahlungen
Der im unterschriebenen Vertrag ausgewiesene Festpreis ist verbindlich, solange der vereinbarte Leistungsumfang unverändert bleibt. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die der Auftraggeber nachträglich beauftragt, werden vor Ausführung gesondert schriftlich vereinbart und vergütet.
Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen nach Baufortschritt gemäß § 632a BGB verlangen — jeweils in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen. Die Schlusszahlung wird nach der Abnahme fällig. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt für einen freien Zugang zur Fassade und zum Grundstück sowie für ausreichende Stellflächen für Gerüst, Material und Geräte. Strom- und Wasseranschlüsse stellt er für die Dauer der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung.
Genehmigungen und Zustimmungen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (z. B. behördliche Genehmigungen für das Bauvorhaben oder Zustimmungen von Nachbarn und Miteigentümern), holt der Auftraggeber ein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, können sich vereinbarte Termine entsprechend verschieben; die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers (§§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt.
§ 5 Ausführung und Termine
Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Vereinbarte Ausführungszeiträume sind verbindlich, soweit sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Fassadenarbeiten sind witterungsabhängig. Bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat — insbesondere Frost, Dauerregen oder Sturm — verlängert sich die Ausführungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen.
§ 6 Abnahme
Nach Fertigstellung der Leistung erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB, in der Regel förmlich mit gemeinsamer Begehung und schriftlichem Protokoll. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat.
§ 7 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte des Werkvertragsrechts (§§ 634 ff. BGB). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Arbeiten an einem Bauwerk beträgt fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nicht verkürzt.
§ 8 Herstellergarantie
Auf den verbauten Systemklinker besteht eine Materialgarantie des Herstellers von 50 Jahren. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche, freiwillige Herstellergarantie; Umfang und Bedingungen ergeben sich aus der Garantieerklärung des Herstellers, die dem Auftraggeber spätestens bei der Abnahme übergeben wird. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt und bestehen unabhängig von ihr.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Angeliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns Eigentum des Auftragnehmers, soweit es noch nicht fest mit dem Bauwerk verbunden ist.
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen werden (§ 312b BGB), ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten — einschließlich der Folgen eines vorzeitigen Beginns der Arbeiten — ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung.
§ 11 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 12 Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 VSBG).
Die frühere Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Hinweis: Diese AGB sind sorgfältig auf Handwerks-Werkverträge zugeschnitten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung — für eine verbindliche Prüfung im Einzelfall empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
